Satzung

Wappen_TSV_Brünninhausen_blau

Satzung des Turn- und Sportvereins Brünnighausen e. V.

§ 1

Name, Sitz und Farbe

Der am 30.10.1946 durch Zusammenschluss gebildete Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Brünnighausen e. V. und hat seinen Sitz in Coppenbrügge, Ortsteil Brünnighausen. Der TSV Brünnighausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Farben sind blau-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 100017 beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 3

Gliederung

Im Verein sollen u. a. folgende Sparten gepflegt werden:

Fußball, Tischtennis, Turnen, Gymnastik und Spiel. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitglieder-versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und die Anordnungen des Vorstandes,
  • wegen grob unsportlichen Verhaltens oder
  • wegen vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch „eingeschriebenen Brief“ zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vereinsmitglieder ist erforderlich. Das Mitglied, über das entschieden wird, hat kein Stimmrecht. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den geschäftsführenden Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten muss, 3 Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch „eingeschriebenen Brief“ geltend gemacht werden.

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. Von den Mitgliedern können auch Umlagen gefordert werden. Die Höhe der Umlagen darf einen Jahresbeitrag nicht übersteigen und wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Beiträge im Einzelnen:

  • Jugendbeitrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Normalbeitrag für Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  • Familienbeitrag; berücksichtigt werden hier Kinder von Mitgliedern, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 8

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins und u. a. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ein Stimmrecht kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ausgeübt werden. Ab dem 18. Lebensjahr kann jedes Mitglied in den Vorstand gewählt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und weitere allgemeine Ordnungen des Vereins zu halten, das Vereinseigentum und die Sportanlagen verantwortungsbewusst zu behandeln und den Belangen des Vereins nicht zuwider zu handeln. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und eventuell zu erhebenden Umlagen verpflichtet.

 

§ 9

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Kassenwartin/dem Kassenwart
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer

Die o. a. Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 4 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein Tätige können einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen geltend machen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Spartenleitern und deren Stellvertretern
  • der Jugendleiterin/dem Jugendleiter

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Vorstandssitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Wird ein Vorstandsamt des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe der Amtszeit frei, so wird dieses Amt bis zum Ende der Amtszeit durch ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied wahrgenommen.

Die Kassenwartin/der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und ist für den Einzug der Beiträge verantwortlich. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung der/des ersten Vorsitzenden bzw. durch die Spartenleiter nach Vorstandsbeschluss geleistet werden.

Die Schriftführerin/der Schriftführer regelt den gesamten Schriftverkehr und kann mit Zustimmung der/des ersten Vorsitzenden einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen selbst unterzeichnen. Sie/er ist ferner Protokollführerin/er während der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Die Spartenleiter bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten der Sparte. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Sparte. Sie sind für die Sportgeräte in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

Die Jugendleiterin/der Jugendleiter betreut die Jugendabteilung ähnlich einer Spartenleiterin/einem Spartenleiter.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung kann nur erfolgen, wenn mindestens ¼ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Sollte sich aufgrund der Anzahl der Anwesenden keine volle Zahl ergeben, so wird kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und tritt alljährlich im 1. Kalendervierteljahr  zusammen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des gesamten Vorstandes
  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl des erweiterten Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung von Vereinsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit für das kommende Geschäftsjahr
  • Entscheidung über die Einrichtung neuer Sparten und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über jede Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

 

§ 12

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang. Außerdem wird der Termin der Mitgliederversammlung auf der Vereinsseite im Internet bekannt gegeben. Dadurch erübrigt sich eine schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 13

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit anders entscheiden. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt; es sei denn, auf Antrag einer 2/3 Mehrheit wird schriftliche Wahl beschlossen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Ein Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
  • die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der „Bücher“ und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 17

Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanzordnung und eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten bzw. des Sportheims erlassen.

 

§ 18

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich zu machen.

Erscheinen bei dieser Mitgliederversammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder, so ist nach Ablauf der Frist von 4 Wochen seit dem 1. Termin eine erneute Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren für die Abwicklung der Vereinsauflösung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Coppenbrügge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.02.2014 beschlossen worden. Die Eintragung im Vereinsregister beim Landgericht Hannover erfolgte am 08.05.2014.